Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Kaisers Gartenbau GmbH (nachfolgend auch „wir“, „uns“ und „unser“ oder „Auftragnehmer“).

1.2. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner akzeptieren wir nicht, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und 14 Tage gültig.

2.2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande.

2.3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Bei Verzögerungen oder Nichtverfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich informiert.

2.4. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage eines Einheitspreises multipliziert mit den tatsächlich ausgeführten Mengen bzw. Zeiten. Die Mengen- und Zeitangaben in unseren Angeboten sind Schätzwerte; die Abrechnung erfolgt anhand der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Welches Abrechnungsmodell (Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, Pauschalpreis oder Tagespauschale) gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. individuellen Vertrag. Die Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Mengen und Zeiten gilt nur, soweit kein Pauschalpreis und keine Tagespauschale vereinbart sind.

2.5. Die im Angebot aufgeführten Materialpreise stellen Richtwerte dar und können je nach Lieferant und Material variieren. Die Kosten hierfür können sich je nach Tagespreis ändern.

2.6. Zeichnungen, Pläne, Entwürfe und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Leistungsumfang und Fertigstellungspflege

3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot/individuellen Vertrag und den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit etwaigen Skizzen und Plänen.

3.2. Teilleistungen und Teillieferungen bleiben vorbehalten.

3.3. Eine Fertigstellungspflege ist notwendig für den Anwuchserfolg bei Pflanz- und Rasenarbeiten und wird vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung in Textform nicht durch uns erbracht. Der Auftraggeber führt diese in eigener Verantwortung durch. Die Leistung gilt mit der Pflanzung/Ansaat als erbracht und ist nach Ziffer 8 abzunehmen. Die Pflegehinweise sind zu beachten.

3.4. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform und können zu zusätzlichen Kosten führen. Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind, sind gesondert zu vergüten.

4. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

4.1. Es gelten die §§ 650b bis 650d des BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

4.2. Wenn keine Planung zur Verfügung gestellt wird, übernehmen wir nicht das Vergütungsrisiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit unseres Angebotes.

4.3. Sollten nach Vertragsabschluss Änderungen notwendig sein, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen, ist der vermehrte Aufwand zu vergüten.

4.4. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform und können zu zusätzlichen Kosten führen. Für aufwandsbezogene Erweiterungen gilt vorrangig die Sonderregelung in Ziffer 4.5.

4.5. Zusätzliche Leistungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, die während der Ausführung erforderlich werden oder vom Auftraggeber beauftragt werden, werden nach tatsächlichem Aufwand (Regie) abgerechnet. Die Beauftragung kann über das vom Auftragnehmer eingesetzte Ticket-/Auftragssystem oder durch ausdrückliche Absprache, auch mündlich, erfolgen. Einer gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung oder Gegenzeichnung durch den Auftraggeber bedarf es hierfür nicht; die Beauftragung und der Leistungsumfang werden vom Auftragnehmer im Ticket-/Auftragssystem dokumentiert.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

5.3. Wir behalten uns je nach vertraglicher Vereinbarung vor, Vorkasse zu verlangen.

5.4. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns insbesondere das Recht vor, Verzugszinsen und Kosten für Mahnung und Inkasso geltend zu machen.

5.5. Skontoabzüge bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

5.6. Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen durch den Auftraggeber sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.7. Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises (Pauschalbetrag) wird die vereinbarte Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, insbesondere unabhängig von den tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden, geschuldet. Eine Abrechnung nach Aufwand sowie die Erstellung und Vorlage von Regie- oder Stundenberichten erfolgt in diesem Fall nicht.

5.8. Wird eine Tagespauschale vereinbart, ist diese als Festpreis je Arbeitstag zu verstehen und in voller Höhe zu zahlen. In der Tagespauschale sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – An- und Abfahrt, Entsorgung sowie eine Maschinenpauschale enthalten. Die Tagespauschale ist nicht stundenbezogen und beruht auf dem Einsatz von in der Regel zwei Mitarbeitern. Ein Anspruch auf eine bestimmte Mindestdauer der Arbeitsleistung vor Ort besteht nicht. Der Auftraggeber kann die Tagespauschale insbesondere nicht unter Hinweis auf eine geringere Anzahl tatsächlich geleisteter Vor-Ort-Stunden beanstanden oder kürzen. Regie- oder Stundenberichte werden bei Vereinbarung einer Tagespauschale nicht erstellt.

5.9. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber bei Vereinbarung einer Tagespauschale die geleisteten Vor-Ort-Arbeitsstunden zu Informations- und Dokumentationszwecken zur Verfügung stellen. Diese Stundenübersicht dient ausschließlich der Transparenz und stellt keine Abrechnungsgrundlage dar. Ein Anspruch auf Kürzung, Minderung oder Beanstandung der vereinbarten Vergütung lässt sich aus der Stundenübersicht nicht ableiten.

5.10. Erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand (Stundenbasis), gelten als abrechenbare Arbeitszeit ausschließlich die vor Ort auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden. An- und Abfahrt werden in diesem Fall je Einsatztag gesondert berechnet, soweit im Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.11. Soweit im Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, können Treibstoff-, Maut-, Verpackungs- und Entsorgungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert ausgewiesen.

5.12. Erfolgt die Abrechnung nach Aufwand, werden die geleisteten Arbeitsstunden nach den im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag ausgewiesenen Stundensätzen abgerechnet, gestaffelt nach Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter sowie nach Einsatz und Aufwand des Projekts.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber muss uns alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte zur Verfügung stellen.

6.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zur Baustelle uneingeschränkt zu gewährleisen und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Vorarbeiten abgeschlossen sind. Insbesondere hat der Auftraggeber alle beweglichen Gegenstände wie Möbel, Dekorationsartikel und sonstige Objekte, die die Arbeiten behindern könnten zu entfernen und ausreichend zu sichern. Zudem hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass je nach benötigten Geräten zur Auftragserfüllung wie Kran, Containern oder anderen benötigten Geräten ausreichend befestigte und frei geräumte Stellplätze zur Verfügung stehen.

6.4. Der Auftraggeber stellt die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom) und Lagerplätze unentgeltlich zur Verfügung.

6.5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer des Projekts einen digitalen Zugang (Kundenportal) zur Verfügung, über den der Auftraggeber den Projektfortschritt, die erfassten Leistungen und Stunden sowie die hierauf entfallenden Kosten einsehen kann. Die Zugangsdaten werden zu Projektbeginn bereitgestellt. Der Auftraggeber ist gehalten, sich über diesen Zugang eigenverantwortlich und regelmäßig über den Stand und die Kosten seines Projekts zu informieren.

7. Ausführung und Termine

7.1. Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen/-Termine sind unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

7.2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

7.3. Bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Ausführung verschiebt sich der Ausführungstermin angemessen.

8. Abnahme und Gewährleistung

8.1. Unsere Leistungen sind nach vertragsmäßiger Fertigstellung abzunehmen, wobei die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf.

8.2. Abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen gesondert abzunehmen (Teilabnahme).

8.3. Nach der Abnahme erklärte Mängel sind vom Auftraggeber gesondert abzunehmen (Nachabnahme).

8.4. Abnahmen sind schriftlich zu erklären, wenn eine Vertragspartei es verlangt.

8.5. Natürliche Veränderungen und Abnutzung durch Witterungseinflüsse stellen keinen Mangel dar.

8.6. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -fristen.

9. Maße und Muster Naturprodukte und vom Kunden bereitgestellte
9.1. Sämtliche Maße sind circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

9.2. Bei Naturprodukten können Formen und Farben von den als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) abweichen. Solche Abweichungen sowie eventuelle Ausblühungen bei Betonsteinen, Maßtoleranzen oder Einschlüsse mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

9.3. Für von uns gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen.

9.4. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. (im Folgenden auch „bauseitig bereitgestellte Materialien“) übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden oder sonstiger Schäden, die aus Erdarbeiten oder anderer Arbeiten dritter Personen oder des Auftragnehmers resultieren.

9.5. Bei Nachbestellungen sowie bei der späteren Lieferung zu viel bestellter Ware kann es produktions- und lieferbedingt zu Abweichungen in Farbe, Oberfläche und Haptik gegenüber bereits gelieferter Ware kommen, da die Ware aus unterschiedlichen Produktions- bzw. Lieferchargen stammen kann. Solche chargenbedingten Abweichungen stellen keinen Mangel dar, mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft, berechtigen nicht zur Beanstandung und führen nicht zu einer Minderung oder Kürzung der Vergütung. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.

10. Verteilung der Gefahr

10.1. Wird die ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unvermeidbare Umstände beschädigt oder zerstört, so können die ausgeführten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abgerechnet werden.

10.2. Zu der ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage verbundenen Leistungen, unabhängig vom Fertigstellungsgrad.

10.3. Noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung gehören nicht zur ausgeführten Leistung.

10.4. Pflanz- oder Rasenarbeiten, die vor der Abnahme beschädigt oder zerstört werden, können nach den Vertragspreisen abgerechnet werden, sofern die Pflanzung im Wesentlichen vertragsgemäß erfolgt ist.

11. Haftung
11.1. Für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch uns haften wir unbeschränkt.

11.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3. Für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten haften wir nicht.

11.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

11.5. Es wird keine Haftung für Vorarbeiten oder Gewerke übernommen, die von Dritten oder dem Auftraggeber selbst durchgeführt wurden.

11.6. Für bauseitig durch den Auftraggeber bereitgestellte Materialien übernehmen wir keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Materialien vor deren Einsatz auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Eine Qualitätskontrolle dieser Materialien findet unsererseits, außer bei anderweitiger Vereinbarung in Textform, nicht statt.

11.7. Eine Haftung aufgrund fehlender oder falscher Angaben zu Leitungen durch den Auftraggeber oder diesem zurechenbare Personen wird nicht übernommen.

11.8. Sofern der Auftraggeber seinen in Ziffer 6 genannten Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch Verzögerungen oder Schäden entstehen, ist jegliche Haftung seitens des Auftragnehmers soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.

11.9 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

12. Sicherheiten
12.1. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Sicherheit in Form einer Sicherungshypothek oder Bauhandwerkersicherung entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften verlangen.

13. Betriebshaftpflichtversicherung
13.1. Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung eventueller Schäden. Ein Versicherungsnachweis kann auf Wunsch vorgelegt werden.

13.2. Schäden durch unsachgemäße Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder Dritter sind nicht gedeckt.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die gelieferten Materialien und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung unser Eigentum.

14.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien pfleglich zu behandeln und uns bei Zugriffen Dritter unverzüglich zu informieren.

15. Mängelbeseitigung
15.1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugang zum Objekt über vorhandene Zugangswege zu gestatten.

15.2. Befolgt der Auftragnehmer eine Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zugang zum Objekt schuldhaft nicht gestattet.

15.3. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach und stellt sich heraus, dass er den Mangel nicht zu verantworten hat, hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn der Auftraggeber hätte erkennen können, dass den Auftragnehmer hinsichtlich des Mangels keine Verantwortung trifft.

15.4. Soweit abweichende Vereinbarungen nicht getroffen sind, kann der Auftragnehmer für die ihm entstandenen Aufwendungen nach Ziffern 15.2 und 15.3 die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verlangen.

16. Rücktritt, Kündigung und dessen Folgen

16.1. Rücktritt und Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2. Ein wichtiger Grund zum Rücktritt oder Kündigung des Vertrages liegt insbesondere, aber nicht abschließend vor, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten oder Zahlungspflichten trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft verletzt, oder zahlungsunfähig wird.

16.3. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn wir trotz angemessener Nachfrist eine wesentliche Vertragsleistung nicht erbringen.

16.4. Im Falle einer Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, behalten wir uns vor, die in unserem Eigentum befindlichen Materialien und Pflanzen wieder zurückzubauen und abzuholen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftragnehmer ist in diesem Fall der Zugang zum Objekt über vorhandene Zugangswege zu gestatten.

17. Datenschutz
17.1. Der Datenschutz erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.

18. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
18.1. Die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung unserer AGB ist maßgebend.

18.2. Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

19. Schlussbestimmungen
19.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB wie auch unserer Angebote und Verträge sowie deren Bestandteile bedürfen der Textform.

19.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Regelung treten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

19.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, Regensburg.

Stand: Mai 2026